Wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und Sie über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen und anderen Erleichterungen informieren.
Wenn wir hier für Sie tätig werden sollen, sprechen Sie uns bitte an. Sofern Sie uns beauftragen, helfen wir Ihnen dabei, alle erforderlichen Anträge zu stellen und überwachen die Durchführung. Aus rechtlichen Gründen ist jedoch erforderlich, dass Sie persönlich die Anträge bei den Behörden stellen.
Steuervorauszahlungen:
Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können wir Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen lassen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge auf Antrag zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.
Berufsgenossenschaften:
Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob ein Instrument, bzw. welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.
Sozialversicherung:
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit. Wenn Sie sich bereits im Monat März in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit im März noch anzuzeigen. Die Anzeige ist wichtiger als der Antrag selbst, denn dieser kann später noch gestellt werden. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vor der Anzeige nachgeholt werden. Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Bund und Länder haben Soforthilfen und Förderprogramme zur Unterstützung in der Coronakrise aufgelegt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem BLOG dazu sowie den Seiten der Förderbanken der Länder.
https://www.soforthilfe.nbank.de/
https://www.bab-bremen.de/stabilisieren/beratung/task-force.html
Warnung des LKA Niedersachsen vor falschen Covid-19 Soforthilfeanträgen