CRT Carstens & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Landwirtschaftliche Buchstelle

Steuerliche Sofortmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise

Wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und Sie über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen und anderen Erleichterungen informieren.

Steuerzahlungen

Wenn wir hier für Sie tätig werden sollen, sprechen Sie uns bitte an. Sofern Sie uns beauftragen, helfen wir Ihnen dabei,  alle erforderlichen Anträge zu stellen und überwachen die Durchführung. Aus rechtlichen Gründen ist jedoch erforderlich, dass Sie persönlich die Anträge bei den Behörden stellen.

  1. Steuervorauszahlungen:
    Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können wir Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen lassen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge auf Antrag zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.

  2. Bis zum 31.12.2020 fällige Steuerbeträge:
    Auf Antrag können fällige Steuerbeträge 3 Monate zinslos gestundet werden. Der Nachweis ist vereinfacht. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnsteuer nicht stundungsfähig ist.
  3. Stundungsanträge:
    Stundungsanträge können nur für bereits fällige Steueransprüche gestellt werden. Vorab gestellte Stundungsanträge für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern werden von den Finanzbehörden nicht bearbeitet.
  4. Erstattung der Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer (1/11):
    Unternehmen, die glaubhaft machen können, dass sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene sind, können einen Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2020 bzw. auf Verzicht der Erhebung der Sondervorauszahlung im Billigkeitswege stellen. Um den Unternehmen zu helfen, sind auf gesonderten Antrag die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf 0,00 Euro herabzusetzen. Dieser Antrag gilt nicht als Verzicht auf die Dauerfristverlängerung, sie wird weiterhin gewährt.

Andere Abgaben

Berufsgenossenschaften:
Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten,  dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob ein Instrument, bzw. welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.

Sozialversicherung:

Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

 

  1. Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden  wäre.
  2. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  3. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

Kurzarbeit:

Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit. Wenn Sie sich bereits im Monat März in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit im März noch anzuzeigen. Die Anzeige ist wichtiger als der Antrag selbst, denn dieser kann später noch gestellt werden. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vor der Anzeige nachgeholt werden. Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/


Bei der Beantragung können wir Sie beratend unterstützen. Wir dürfen aber weder die Anzeige noch den Antrag für Sie stellen. Die Berücksichtigung der genehmigten Kurzarbeit bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung erledigen wir natürlich gerne für Sie.

 

Förderprogramme

Bund und Länder haben Soforthilfen und Förderprogramme zur Unterstützung in der Coronakrise aufgelegt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem BLOG dazu sowie den Seiten der Förderbanken der Länder.

https://www.soforthilfe.nbank.de/ 

https://www.bab-bremen.de/stabilisieren/beratung/task-force.html

Warnung des LKA Niedersachsen vor falschen Covid-19 Soforthilfeanträgen