CRT Carstens & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Landwirtschaftliche Buchstelle

KINDESUNTERHALT.  

Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haus­halt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie verändern sich zum 1. Juli jedes zweiten Jahres entsprechend der Erhöhung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Kinderunterhalt hat sich die "Düsseldorfer Tabelle" durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle wird von Richtern einzelner Oberlandesgerichte unter Mitwirkung des Arbeitskreises aus dem Familiengerichtstag erarbeitet. Bis zum 01.01.2008 war für Kinder, die in den neuen Bundesländern leben, die "Berliner Tabelle" relevant.  Im wesentlichen waren der Düsseldorfer Tabelle zwei Einkommensstufen vorgeschaltet. Nunmehr gilt in ganz Deutschland die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts.

HINWEIS: Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Es gilt somit seit 1. Januar 2011 die nachfolgend abrufbare Düsseldorfer Tabelle:

Auf den Regelbedarf sind folgende Leistungen anzurechnen:

  • Kindergeld und Ersatzleistungen des Arbeitgebers,
  • Kinderzuschlag, der nach dem Recht des öffentlichen Dienstes gewährt wird,
  • Kinderzulagen, die aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder entsprechenden Regelungen gewährt werden,
  • Kinderzuschuss zum Altersruhegeld,
  • Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe und zur Beihilfe zum Lebensunterhalt.