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ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERKARTE STARTET ERST AB 2013.
 

Wichtige Übergangsregelungen auf einen Blick:

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden gem. BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2011 nunmehr endgültig noch nicht für das Kalender 2012 eingeführt, sondern erst ab 1. Januar 2013. Die gesetzliche Grundlage dazu ergibt sich aus § 52 b EStG und den Anwendungsregelungen in §§ 52 Abs. 50 g, 51b und 52 EStG i. d. F. des Beitreibungsrichtlinien-Umetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG), mit dem die Vorschriften des §§ 38 ff. EStG im Hinblick auf das elektronische Abrufverfahren bzw. Lohnsteuerabzugsverfahren geändert worden sind. Aus dem BMF-Schreiben ergibt sich insbesondere:

  1. Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie etwaige nach § 52b Abs. 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) für die Jahre 2011 und 2012 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens gültig und sind die Grundlage für den Lohnsteuerabzug in 2012. Der Arbeitgeber braucht die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der ausgestellten Bescheinigung nicht zu überprüfen.

  2. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, im Übergangszeitraum 2012 abweichende Besteuerungsmerkmale nachzuweisen. Grundsätzlich kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers geänderte Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 durch Berichtigung der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung berücksichtigen.

    Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer auch dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangzeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

    -  Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für
       den Lohnsteuerabzug (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" oder

    -  Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamtes mit gültigen elektronischen
       Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

    Die Mitteilungsschreiben bzw. Ersatzbescheinigungen gelten nur in Zusammenhang mit der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers (Steuerklasse I bis V).

    Das vereinfachte Nachweisverfahren gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues Dienstverhältnis wechselt (Aushändigung der Lohnsteuerkarte 2010 und der amtlichen Bescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber notwendig).

  3. Haben sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Beginn des Kalenderjahres 2012 geändert, besteht wie bisher auch eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt. Haben sich hingegen die den eingetragenen Freibeträgen zugrunde liegenden Lebensverhältnisse geändert, besteht dafür keine Anzeigepflicht. Die Korrektur erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

  4. Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 (z. B. bei Verlust oder versehentlicher Vernichtung), die im Jahr 2012 Lohnsteuerabzugsmerkmale für eine neues oder weiteres Dienstverhältnis benötigen, haben beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012 auf amtlichem Vordruck zu beantragen.

  5. Die für 2011 getroffenen Sonderregelung für Auszubildende gilt auch für 2012. Soll bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses in 2012 die Steuerklasse I zugrunde gelegt werden, reicht es aus, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die Religionszugehörigkeit mitteilt und schriftlich bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.

  6. Der Arbeitgeber hat für Zwecke des Lohnsteuerabzugs die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung oder sonstige Bescheinigung des Finanzamtes

    -  entgegenzunehmen und
    -  aufzubewahren,
    -  die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und
    -  sie dem Lohnsteuerabzug für den Übergangszeitraum 2012 zugrunde zu legen.

    Bei Arbeitnehmerwechsel hat er die Unterlagen dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

  7. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 wegen einer darauf zu erteilten Lohnbescheinigung herausgegeben, kann er bei fortbestehendem Dienstverhältnis auch für 2012 die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Merkmale für 2012 weiterhin zutreffend sind; formlose Erklärung des Arbeitnehmers aus.

  8. Das BMF-Schreiben regelt außerdem die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen bzw. die Veranlagungspflicht und die Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013 sowie die Vorgehensweise bei im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie einfach einen unserer Mitarbeiter oder Kanzleiinhaber an. Wir beraten Sie gerne.

BMF-Schreiben

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