CRT Carstens & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Landwirtschaftliche Buchstelle

NBank Niedersachsen-Soforthilfe Corona

Diese Förderung  läuft am 31.03.2020 um 23.58 Uhr aus und kann nicht mehr beantragt werden!

Wenn Sie als kleines gewerbliches Unternehmen, Soloselbstständige/r oder ein(e) Angehörige/r der freien Berufe in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, können Sie seit dem 25.03.2020 eine Soforthilfe elektronisch über das Kundenportal der NBank beantragen. Wichtige Informationen auf einen Blick:

  • Kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe
  • Existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder Liquiditätsengpässe
  • Soforthilfe gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten bis maximal 20.000 Euro
  • Gewährung der Soforthilfe nur einmal je Unternehmen/Antragsteller/in
  • insgesamt nur in Höhe der bewilligten Landesmittel (§ 53 LHO) 


Wie wird der Antrag gestellt?

  • Der Antrag kann nur vom Unternehmer (bzw. Soloselbstständigen, Freiberufler) selbst und das nur online über das Kundenportal auf der Internetseite der NBank gestellt werden. Der Steuerberater kann das nicht für Sie erledigen. Wir geben Ihnen aber gerne Hilfestellungen. Sollten Sie mit der Antragstellung nicht zurecht kommen, können wir uns im Bedarfsfall auf Ihren PC aufschalten und Hilfestellungen geben.
  • Auch die Bewilligung des Antrags erfolgt über das Kundenportal der NBank.
  • Leider sind die Server der NBank aufgrund der starken Antragswelle total überlastet. Aktuell ist keine Anmeldung am Kundenportal möglich.

    Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung werden nun zum Download angeboten. Die füllen Sie bitte elektronisch aus und senden sie zusammen mit den Nachweisen an die NBank unter antrag@soforthilfe.nbank.de.

Folgende Schritte sind zu Antragstellung notwendig:

  1. Schritt: Sie registrieren sich im Kundenportal der NBank
  2. Schritt: Sie melden sich im Kundenportal an und füllen den Antrag "Niedersachsen-Soforthilfe Corona" sorgfältig aus
  3. Sie laden die benötigten Nachweise im Portal hoch
  4. Sie senden ihren Antrag mit den Nachweisen über das Kundenportal ab


Welche Unterlagen benötigen Sie dazu?

Da die Antragstellung nur elektronisch erfolgen kann, müssen auch die Nachweise in digitaler Form vorliegen, damit sie im Portal hochgeladen werden können. Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Erklärung De-minimis-Beihilfen (nur, wenn in den letzten Jahren Beihilfen beantragt und bewilligt wurden). Die wird auch im Portal ausgefüllt und abgegeben.
  • Gewerbliche Unternehmen: Nachweis der Unternehmung durch Handelsregisterauszug oder Genossenschaftsregister oder Gewerbeanmeldung
  • Angehörige freier Berufe: Nachweis durch Bestätigung der Anmeldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt - Nachweis der Umsatzsteuernummer oder anderer geeigneter Nachweis der Selbstständigkeit (Kammermitgliedschaft etc.)


Wer wird gefördert?

  • Kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Bilanzsumme) und
  • Soloselbstständige
  •  mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen,
  • die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und oder in Liquiditätsengpässe geraten sind.


Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der De-minimis-Beihilfen der EU und kann nur dann bewilligt werden, wenn innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Kalenderjahren ein Gesamtbetrag von Euro 200.000 nicht überschritten wird. Eine entsprechende Erklärung ist dem Antrag beizufügen.
  • Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe sind verfügbare liquide Eigen- und Fremdmittel einzusetzen. Das gilt für Unternehmen, die deren Umsatzrückgang weniger als 50 % beträgt und die nicht aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden.
  • Ein Insolvenzverfahren darf weder beantragt noch eröffnet worden sein, eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §802 c ZPO oder § 284 AO darf weder vorliegen noch abgenommen sein.
  • Es können Überprüfungen der NBank, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.


Wann befindet sich ein Unternehmen in einer existenzbedrohlichen Lage?

Leider wird dies für Niedersachsen nicht explizit definiert. Wir gehen aber davon aus, dass auch hier die in  Baden-Württemberg definierten  Kriterien gelten. Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde (Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige) und
  • die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.


In welcher Höhe wird die Soforthilfe bewilligt?

Die Soforthilfe wird abhängig von der Betriebsgröße bewilligt. Die Betriebsgröße ermittelt sich nach der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer (Jahresarbeitseinheiten). in die Berechnung werden einbezogen

  • alle Vollzeitarbeitnehmer
  • Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter jedoch nur umgerechnet auf Vollzeitkräfte (=Anteil an Jahresarbeitseinheit)
  • Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit  in dem Unternehmen ausüben und dafür finanzielle Vorteile erhalten.

Auszubildende werden nicht berücksichtigt.

Die Staffelung sieht folgende Soforthilfen vor:

bis 5 Beschäftigte (JAE)

3.000 Euro

bis 10 Beschäftigte (JAE)

5.000 Euro 

bis 30 Beschäftigte (JAE)

10.000 Euro

bis 49 Beschäftigte (JAE)

20.000 Euro